Satzung

Satzung

BVB-Fanclubs “ Die Rhöngeier 1995″ e.V.

§1 Name

Der am 01.07.1995  in Bad Kissingen gegründete BVB-Fanclub „Die Rhöngeier 1995″ führt ab sofort den Namen BVB-Fanclub „Die Rhöngeier 1995“ e.V.

 

§ 2 Sitz

Der BVB-Fanclub „Die Rhöngeier 1995″ e.V. hat seinen Sitz in Bad Kissingen

 

§3Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§4 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Fußballsportes, die Förderung der Beliebtheit des BV Borussia Dortmund 09 e.V.im hiesigen Raum und Überregional sowie die Förderung der Kameradschaft von Fußballfreunden. Hierzu wird der Verein sportliche Veranstaltungen besuchen und ausrichten und versuchen, diese Aktivitäten einem größeren Kreis von Interessenten näher zu bringen. Der Verein wird sich dazu einsetzen, dass Zusammentreffen von Fußballfreunden bei Spielen und auch anderen Gelegenheiten friedlich und kameradschaftlich verlaufen. Das Motto des Verein lautet „Fußballfan leben“. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§5 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Der  Verein besteht aus:

 

1.Ehrenmitgliedern

 

und

 

2.Mitgliedern

 

Grundsätzlich kann jede Person Mitglied des Verein werden, wenn sie sich mit den Zielen und der Satzung des Vereins einverstanden erklären.  Hierzu ist ein Aufnahmeantrag schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Die Ehrenmitgliedschaft kann ausschließlich durch einen einstimmigen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder bei der Vollversammlung verliehen werden.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. Ein Mitglied kann jeder Zeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§8 Rechte und Pflichten des Mitglieds

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

4 .Alle Mitglieder sind dazu angehalten, auf ihre positive Außenwirkung bezüglich des BVB Fanclub „Die Rhöngeier 1995″ e. V. zu achten.

 

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:

a) die/der 1. Vorsitzende

b) die/der 2. Vorsitzende

c) die/der Stellvertretender

d) die/der Schriftführer/in

e) die/der Schatzmeister/in

2. Der Verein wird nach außen immer durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Als Einschränkung muss immer entweder der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende darunter sein.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand ist verantwortlich für:

a) die Führung der laufenden Geschäfte,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) die Buchführung,

e) die Erstellung des Jahresberichts,

f) die Vorbereitung und

g) die Einberufung der Mitgliederversammlung

5. Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Protokoll angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinen Beauftragten und den Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die mindestens seit 12 Monaten Mitglied im Verein sind.

2. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bei Abstimmung jeweils nur eine Stimme. Es haben nur die Stimmen der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Gültigkeit.

3. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an Wählbar, die mindestens 2 Jahr im Verein tätig sind.

 

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von vier Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§13 Mitgliederversammlung

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) die Wahl und Abberufung der Vorstandesmitglieder,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Entgegennahme des Jahressberichtes  und die Entlastung des Vorstandes,

d) Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

2. Zur Teilnahme sind sämtliche Mitglieder berechtigt .Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung von mindestens zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

3. Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vierfünftel beschlossen werden

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§14 Auflösung

1.Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an die DKMS Deutsche Knochenmarkspenderdatei gGmbH oder deren Rechtsnachfolger.

2.Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Von der Gründerversammlung am 31.08.2012 einstimmig beschlossen und an der Versammlung am 09.11.2012 geändert.

Bad Kissingen den 09.11.2012